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7 Lern- und Leistungsdokumentation
Art. 15 Lerndokumentation im Betrieb
  1. Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Kompetenzen und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.
  2. Der Berufsbildner oder die Berufsbildnerin kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation quartalsweise. Er oder sie bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
  3. Der Berufsbildner oder die Berufsbildnerin hält den Bildungsstand der lernenden Person gestützt auf deren Lerndokumentation im Bildungsbericht fest.